Zusammenfassung
Wenn in der präklinisch-notfallmedizinischen Behandlung eines Patienten die Indikation zur Durchführung medizinischer Maßnahmen seitens des behandelnden Arztes, unter Bewertung der gesamten Krankheitssituation (z. B. aufgrund eines Sterbeprozesses), nicht (mehr) gestellt wird, sind weitere schriftliche Verfügungen des Patienten bzw. Therapieanweisungen bevollmächtigter Angehöriger unbedeutend. Stellt der behandelnde Arzt eine medizinische Indikation zur Behandlung des Patienten, so sind die schriftliche Patientenverfügung bzw. der Palliativnotfallbogen und die Angaben der bevollmächtigten Angehörigen in die Therapieentscheidung einzubeziehen. Aufgrund der Notwendigkeit zur schnellen Entscheidungsfindung in der Behandlung auch eines palliativen Notfallpatienten gilt bei vorhandener medizinischer Indikation die Grundregel in dubio pro vita. Weitere Therapiezieländerungen bzw. Therapiebegrenzungen können dann in der Folge besprochen werden. Jedoch sollte der Notarzt auch in der Dringlichkeit der Situation in seine Therapieentscheidung immer bedenken dass eine unbedingte Lebensverlängerung oder ggf. eine Verlängerung eines begonnenen Sterbeprozesses gerade bei Palliativpatienten nicht an erster Stelle der therapeutischen Entscheidung stehen muss. Es sollten somit auch bei Notfallpatienten die Sinnhaftigkeit der medizinischen Handlung und sich daraus ergebende mögliche Konsequenzen in jede medizinische Entscheidung einbezogen werden.