Ärzte, die nach der Therapieallergene-Verordnung (TAV) verkehrsfähige, aber nicht zugelassene Mittel verordnen, gehen ein Regressrisiko ein. Denn nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Hannover sind diese „grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit im Rahmen der GKV ausgeschlossen“. Eine Berufsausübungsgemeinschaft hatte zwei Versicherten einer BKK Therapieallergene gegen Pollen verordnet. Die Kasse beantragte daraufhin die Festsetzung eines „sonstigen Schadens“ in Höhe der Verordnungskosten von knapp 1.500 Euro.
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